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Änderung § 80 AufenthV vom 01.11.2014

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster


vorherige Änderung

 


Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.

(heute geltende Fassung) 
 

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