§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung | § 80 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606 |
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(Text alte Fassung) § 80 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster |
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war. |