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Änderung § 70 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 70 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 70 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Datei über Visaversagungen


(Text neue Fassung)

§ 70 (aufgehoben)


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(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen.

(2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei zu löschen

1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und

2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums.