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Änderung § 72a AufenthV vom 28.08.2007

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§ 72a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 72a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden


vorherige Änderung

 


(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.


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