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Änderung § 77 AufenthV vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 77 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 77 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 56 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

2.
entgegen § 56 Nr. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3.
entgegen § 56 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen §
56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

3.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4.
entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)