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Änderung § 40 AufenthV vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 40 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 40 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts


(Text alte Fassung)

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

(Text neue Fassung)

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn

1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und

2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.



(heute geltende Fassung) 

 
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