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Änderung § 45b AufenthV vom 01.11.2023
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§ 45b AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | § 45b AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen | (Text neue Fassung)§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen |
(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu erheben. (2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro. | Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro. |
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