Änderung § 74 AufenthV vom 01.11.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 DÜV-AnpassG am 1. November 2024 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 74 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 74 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden


(Text neue Fassung)

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,



(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *),

2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

vorherige Änderung

3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.



3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *).


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 8 Nummer 2 b) bb) und cc) G. v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wurde sinngemäß konsolidiert.


 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed