Änderung § 49 AufenthV vom 02.12.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 6 AufenthGuaÄndG am 2. Dezember 2013 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 49 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2013 geltenden Fassung
§ 49 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Bearbeitungsgebühren


(Text alte Fassung)

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 und 44a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 und 44a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder

2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.






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