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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 02.12.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Dezember 2013 durch Artikel 6 des AufenthGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2013 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
    Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer
       § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
       § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
       § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
       § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
       § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
       § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
       § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
       § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
       § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 12 Grenzgängerkarte
       § 13 Notreiseausweis
       § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
    Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
          § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
          § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
          § 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
       Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
          § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
          § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
          § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
          § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten
          § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten
       Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
          § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
          § 24 Befreiung für Seeleute
          § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
          § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
       Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen
          § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
          § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
          § 29 Befreiung in Rettungsfällen
          § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
    Abschnitt 3 Visumverfahren
       § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa
       § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
       § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
       § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
       § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
       § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
       § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
       § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
       § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
    Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
       § 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
       § 38b Aufhebung der Anerkennung
       § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
       § 38d Beirat für Forschungsmigration
       § 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
    Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
       § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
       § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
       § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
    Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
       § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
       § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Kapitel 3 Gebühren
    § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(Text neue Fassung)

    § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
    § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU
    § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
    § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
    § 45c Gebühr bei Neuausstellung
    § 46 Gebühren für das Visum
    § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
    § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
    § 49 Bearbeitungsgebühren
    § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
    § 51 Widerspruchsgebühr
    § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
    § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
    § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
    § 55 Ausweisersatz
    § 56 Ausweisrechtliche Pflichten
    § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
    § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
    Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
       § 58 Vordruckmuster
       § 59 Muster der Aufenthaltstitel
       § 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes
       § 60 Lichtbild
       § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
    Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
       Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
          § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
          § 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
          § 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
          § 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
          § 61e Qualitätsstatistik
          § 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
          § 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
          § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
       Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
          § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
          § 63 Ausländerdatei A
          § 64 Datensatz der Ausländerdatei A
          § 65 Erweiterter Datensatz
          § 66 Datei über Passersatzpapiere
          § 67 Ausländerdatei B
          § 68 Löschung
          § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
          § 70 (aufgehoben)
       Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
          § 71 Übermittlungspflicht
          § 72 Mitteilungen der Meldebehörden
          § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
          § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
          § 74 Mitteilungen der Justizbehörden
          § 75 (aufgehoben)
          § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden
          § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
    § 77 Ordnungswidrigkeiten
    § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
    § 80 (aufgehoben)
    § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
    § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
    § 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
    § 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
    § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
    § 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
    Anlage A (zu § 16)
    Anlage B (zu § 19)
    Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)
    Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D4a (aufgehoben)
    Anlage D4b (aufgehoben)
    Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D5 (aufgehoben)
    Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12
    Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
    Anlage D7 (aufgehoben)
    Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D8 (aufgehoben)
    Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6
    Anlage D10 Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
    Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
    Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
    Anlage D13a Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)
    Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland
    Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
    Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
    Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland


Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,



2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,

3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,

4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG




§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU


An Gebühren sind zu erheben 135 Euro.



§ 49 Bearbeitungsgebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 und 44a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.



(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 und 44a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder

2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.



§ 59 Muster der Aufenthaltstitel


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(1) 1 Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. 2 Es ist in Anlage D13a abgedruckt. 3 Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.

(2) 1 Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. 3 Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt.

(3) 1 Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). 2 Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. 3 Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, der Blauen Karte EU und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. 4 Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im Feld für Anmerkungen 'Ehem. Inh. der Blauen Karte EU' einzutragen.



(1) 1 Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nummer 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nummer L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 856/2008 (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. 2 Es ist in Anlage D13a abgedruckt. 3 Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.

(2) 1 Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nummer 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. 3 Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt. 4 Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, die gemäß dem bis zum 1. Dezember 2013 zu verwendenden Muster der Anlage D14a ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(3) 1 Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nummer 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). 2 Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. 3 Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, der Blauen Karte EU und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. 4 Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU im Feld für Anmerkungen 'Ehem. Inh. der Blauen Karte EU' einzutragen. 5 Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung 'Daueraufenthalt-EG' weiterverwendet werden.

(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 wird der Vermerk 'Forscher' eingetragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck.



(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Absatz 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Absatz 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nummer 2 vorgesehenen Vordruck.

Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1540)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1540)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis (Familienangehöriger) - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1541)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis (Familienangehöriger) - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1541)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Niederlassungserlaubnis - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1542)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Niederlassungserlaubnis - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1542)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Niederlassungserlaubnis (Familienangehöriger) - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1543)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Niederlassungserlaubnis (Familienangehöriger) - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1543)


- Vorderseite -

vorherige Änderung nächste Änderung

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Daueraufenthalt-EG - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1544)




Muster Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU Vorderseite (BGBl. 2013 I S. 3491)


- Rückseite -

vorherige Änderung

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Daueraufenthalt-EG - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1544)




Muster Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU Rückseite (BGBl. 2013 I S. 3491)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis-CH - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1545)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltserlaubnis-CH - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1545)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1546)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1546)


- Vorderseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) - Vorderseite - (BGBl. I 2011 S. 1547)


- Rückseite -

Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium - Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) - Rückseite - (BGBl. I 2011 S. 1547)


- Vorderseite -

Abbildung Vorderseite 'Blaue Karte EU' (BGBl. 2012 I S. 1230)


- Rückseite -

Abbildung Rückseite 'Blaue Karte EU' (BGBl. 2012 I S. 1230)