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Änderung § 21 AufenthV vom 29.12.2015

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§ 21 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung
§ 21 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten


(Text neue Fassung)

§ 21


vorherige Änderung

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.



Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.