§ 82a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 82a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Text alte Fassung) § 82a (neu) | (Text neue Fassung)§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union |
1 Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen. |