Änderung § 84 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 84 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 84 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

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§ 84 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen


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Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.




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