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Änderung § 38e AufenthV vom 01.04.2020

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§ 38e AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 38e AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes. 2 Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. 2 Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.

(heute geltende Fassung)