§ 25 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 25 Übergangsvorschriften


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfüllung einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bedarf:

1.
§ 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4,

2.
§ 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3,

3.
§ 15c Absatz 1 Nummer 2.

2Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung einer Zulassung die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2025 nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen V. v. 21. Juli 2021 BGBl. I S. 3115 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 25 GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
aktuell vorher 19.11.2016Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
vom 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 19.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 BioStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
...  bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden die Nummern 2 bis 8. 10. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Übergangsvorschriften (1) ... 11 werden die Nummern 2 bis 8. 10. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Übergangsvorschriften (1) Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 ArbSchRAnpV Änderung der Gefahrstoffverordnung
...  c) Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe angefügt: „§ 25 Übergangsvorschrift". d) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort ... durch das Wort „Gemische" ersetzt. 19. Folgender § 25 wird angefügt: „§ 25 Übergangsvorschrift § 10 ... ersetzt. 19. Folgender § 25 wird angefügt: „§ 25 Übergangsvorschrift § 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der ...


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