§§ 207 bis 217 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung | § 207 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
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(Text alte Fassung) §§ 207 bis 217 | (Text neue Fassung)§ 207 |
(aufgehoben) | 1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. 2 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. |