§ 210 SGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 210 SGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 210 (neu) | (Text neue Fassung)§ 210 |
1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2 Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. |