§ 2 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 (SVRechGrV 2011 k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2010 BGBl. I S. 1761 (Nr. 61)
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 860-6-4-19 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2011 jährlich 30.660 Euro und monatlich 2.555 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2011 jährlich 26.880 Euro und monatlich 2.240 Euro.



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