„(19) §
4 Absatz 1 und §
16 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2010 enden. §
5 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. §
5 Absatz 2 ist erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten. Investmentgesellschaften, die bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen entschieden haben, von einer Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen, können abweichend von §
5 Absatz 2 Satz 3 hierüber erneut entscheiden. Diese Entscheidung wird für die erstmalige Anwendung des §
5 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige Veröffentlichung des Aktiengewinns bis spätestens zum 19. Juli 2010 erfolgt. Bei der erstmaligen Veröffentlichung ist von einem Aktiengewinn von Null auszugehen. §
7 Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten. §
7 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."