§
5 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
- „14.
- die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind sowie die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) in dem Anfrageverfahren nach § 44a Absatz 2a Satz 3 bis 7 des Einkommensteuergesetzes;".
- 2.
- Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes sowie die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt haben,".
- b)
- In das wird e Buchstabe Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe f wird der abschließende Punkt durch das Wort „sowie" ersetzt und folgender Buchstabe g wird angefügt:
- „g)
- die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f des Einkommensteuergesetzes."
- 3.
- Der Nummer 37 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 38 wird angefügt:
- „38.
- ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung von Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Länder."
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 561