Synopse aller Änderungen des KTFG am 22.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2022 durch Artikel 1 des 2. EKFG-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KTFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KTFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
KTFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
(EKFG)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds"
(Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
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§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
§ 5 Rücklagen
§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 7 Rechnungslegung
§ 8 Berichtspflichten
§ 9 Verwaltungskosten
§ 10 Inkrafttreten
Schlussformel
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Anlage (zu § 6 Satz 3) Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds


Anlage (aufgehoben)

§ 1 Errichtung des Sondervermögens


vorherige Änderung nächste Änderung

Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung 'Energie- und Klimafonds' errichtet.



Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung 'Energie- und Klimafonds' errichtet. Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens 'Klima- und Transformationsfonds'.

§ 2 Zweck des Sondervermögens


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(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. 2 Aus dem Sondervermögen können insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

- Energieeffizienz,

- erneuerbare Energien,

- Energiespeicher- und Netztechnologien,

- energetische Gebäudesanierung,

- nationaler Klimaschutz,

- internationaler Klima- und Umweltschutz,

- Elektromobilität.

3 Zudem können aus
dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. 4 Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis können aus dem Sondervermögen geleistet werden.

(2) Maßnahmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.



(1) 1 Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. 2 Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. 3 Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.

(2) Aus
dem Sondervermögen können auch

1.
Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,

2.
Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder

3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um
beim Strompreis zu entlasten.

(3) Programmausgaben
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. 2 Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. 3 Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:

1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,

2. Förderung von Investitionen für eine kohlendioxidneutrale Mobilität,

3. Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge,

4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Energieversorgung oder

5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen


(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,

2. die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung,



1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,

2. die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,

3. Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,

4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen,

5. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Bund kann dem Sondervermögen 'Energie- und Klimafonds' jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.

(4) 1 Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. 2 Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. 3 Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.



(3) Der Bund kann dem Sondervermögen jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.

(4) 1 Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. 2 Das Sondervermögen kann zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. 3 Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.

§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Er bestimmt sich für 2011 nach der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folgejahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. 4 Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.



1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 6 Satz 3) Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung


Titel
Funktion | Zweckbestimmung | Soll
2011
1.000€ | Soll
2010
1.000€ | Ist
2009
1.000€

| Vorbemerkung

| Am 28. September 2010 hat die Bundesregierung
ihr langfristig angelegtes Energiekonzept be-
schlossen. Deutschland will danach in Zukunft
bei wettbewerbsfähigen Energiepreisen und ho-
hem Wohlstandsniveau eine Vorreiterrolle hinsicht-
lich Energieeffizienz und Umweltschonung anstre-
ben. Ein hohes Maß an Versorgungssicherheit, ein
wirksamer Klima- und Umweltschutz sowie eine
wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung sind
zugleich wichtige Voraussetzungen dafür, dass
Deutschland auch langfristig ein wettbewerbsfähi-
ger Industriestandort bleibt. | Ab dem Jahr 2011 werden auf der Grundlage des
Energiekonzeptes zusätzliche Mittel aus Förder-
beiträgen der Betreibergesellschaften der deut-
schen Kernkraftwerke und aus den in § 4 Ab-
satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung
eines Sondervermögens 'Energie- und Klima-
fonds' genannten Mehrerlösen aus der Verstei-
gerung der Berechtigungen zur Emission von
Treibhausgasen bereitgestellt.
Zur Umsetzung der Zweckbestimmung des
'Energie- und Klimafonds' wird ein jährlicher
Wirtschaftsplan aufgestellt. Im Jahr 2011 fließen
dem Sondervermögen Einnahmen in Höhe von
300 Mio. € zu.

| Einnahmen

| Verwaltungseinnahmen | | |

119 99
-960 | Vermischte Einnahmen | - | |

| Übrige Einnahmen | | |

162 01
-960 | Erträge aus der Anlage der vertraglich vereinbarten Zah-
lungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kern-
kraftwerke | - | |

Haushaltsvermerk: | | |

Mehreinnahmen dienen zur Deckung von Mehraus-
gaben bei folgendem Titel: 919 01. | | |

282 01
-873 | Vertraglich vereinbarte Zahlungen der Betreibergesell-
schaften der deutschen Kernkraftwerke | 300.000 | |

359 01
-950 | Entnahme aus Rücklage | - | |

| Ausgaben

| Haushaltsvermerk:

| 1. Die Ausgaben sind übertragbar.

| 2. Einsparungen bei den Titeln 683 01, 683 02, 686 01,
686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02 dienen zur
Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel:
919 01.

| Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)

661 07
-411 | Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäude-
sanierung 'CO2-Gebäudesanierungsprogramm' der KfW
Förderbank | | |

Verpflichtungsermächtigung
davon fällig: | 500.000 T€ | | |

im Haushaltsjahr 2012 bis zu | 60.000 T€

im Haushaltsjahr 2013 bis zu | 80.000 T€

im Haushaltsjahr 2014 bis zu | 80.000 T€

im Haushaltsjahr 2015 bis zu | 50.000 T€

im Haushaltsjahr 2016 bis zu | 45.000 T€

im Haushaltsjahr 2017 bis zu | 40.000 T€

im Haushaltsjahr 2018 bis zu | 40.000 T€

im Haushaltsjahr 2019 bis zu | 35.000 T€

im Haushaltsjahr 2020 bis zu | 35.000 T€

im Haushaltsjahr 2021 bis zu | 35.000 T€

Erläuterungen
Das Förderprogramm 2011 umfasst ein Volumen von 500 Mio. €.




Mehrjährige Maßnahmen
(davon neue Maßnahmen in Fettdruck) | Gesamt-
ausgaben
des
Bundes | Verausgabt
bis
2009 | Bewilligt
2010 | Nach 2010
über-
tragene
Ausgabe-
reste | Veran-
schlagt
2011 | Vorbe-
halten
für
2012 ff

| 1.000€ | 1.000€ | 1.000€ | 1.000€ | 1.000€ | 1.000€

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Förderprogramm 2011 | 500.000 | - | - | - | - | 500.000


Titel
Funktion | Zweckbestimmung | Soll
2011
1.000€ | Soll
2010
1.000€ | Ist
2009
1.000€

683 01
-171 | Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Erneuerbare
Energien | 40.000 | |

Verpflichtungsermächtigung
davon fällig: | 400.000 T€ | | |

im Haushaltsjahr 2012 bis zu | 25.000 T€

im Haushaltsjahr 2013 bis zu | 100.000 T€

im Haushaltsjahr 2014 bis zu | 125.000 T€

im Haushaltsjahr 2015 bis zu | 150.000 T€

| Erläuterungen: | | |

Bezeichnung | 1.000€

1. Anwendungsorientierte Forschung | 31.000

2. Grundlagenforschung | 9.000

Zusammen | 40.000

683 02
-171 | Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Energieeffizienz | 28.000 | |

Verpflichtungsermächtigung
davon fällig: | 400.000 T€ | | |

im Haushaltsjahr 2012 bis zu | 25.000 T€

im Haushaltsjahr 2013 bis zu | 100.000 T€

im Haushaltsjahr 2014 bis zu | 125.000 T€

im Haushaltsjahr 2015 bis zu | 150.000 T€

Erläuterungen: | | |

Bezeichnung | 1.000€

1. Anwendungsorientierte Forschung | 22.000

2. Grundlagenforschung | 6.000

Zusammen | 28.000

686 01
-790 | Klimaschonende Mobilität | 20.000 | |

686 03
-629 | Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwen-
dung - Energieeffizienzfonds | 90.000 | |

Verpflichtungsermächtigung
davon fällig: | 820.000 T€ | | |

im Haushaltsjahr 2012 bis zu | 70.000 T€

im Haushaltsjahr 2013 bis zu | 200.000 T€

im Haushaltsjahr 2014 bis zu | 250.000 T€

im Haushaltsjahr 2015 bis zu | 300.000 T€

Erläuterungen: | | |

1. Energie- und Stromsparchecks für private Haushalte
2. Verbraucherinformationen zum Energiesparen sowie Öffent-
lichkeitsarbeit
3. Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter Quer-
schnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen,
Green-IT) durch direkte Zuschüsse an KMU
4. Förderung von Energiemanagementsystemen
5. Modernisierungsoffensive für innovative Netze
6. Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produk-
tionsprozesse
7. Förderung von hocheffizienten Kraftwerkstechnologien ge-
mäß EU-ETS-Richtlinie und gemäß Energiekonzept der Bun-
desregierung
8. Unterstützung und Entwicklung sonstiger Effizienzmaßnah-
men | | |

686 04
-629 | Markteinführungsprogramm zur Förderung des Einsatzes
erneuerbarer Energien | 40.000 | |

Verpflichtungsermächtigung
davon fällig: | 330.000 T€ | | |

im Haushaltsjahr 2012 bis zu | 30.000 T€

im Haushaltsjahr 2013 bis zu | 80.000 T€

im Haushaltsjahr 2014 bis zu | 100.000 T€

im Haushaltsjahr 2015 bis zu | 120.000 T€

Erläuterungen:
Förderung von innovativen Technologien zum Einsatz erneuerba-
rer Energien (insbesondere zur Wärme- und Kälteerzeugung in
Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden). | | |

686 05
-332 | Nationale Klimaschutzinitiative | 40.000 | |

Verpflichtungsermächtigung
davon fällig: | 330.000 T€ | | |

im Haushaltsjahr 2012 bis zu | 30.000 T€

im Haushaltsjahr 2013 bis zu | 80.000 T€

im Haushaltsjahr 2014 bis zu | 100.000 T€

im Haushaltsjahr 2015 bis zu | 120.000 T€

Erläuterungen:
1. Modellprojekte für den Klimaschutz
2. Förderung innovativer Technologien, Klimaschutz, Energie-
und Ressourceneffizienz
3. Klimaschutzkonzepte
4. Informations- und Qualifikationsmaßnahmen zum Klima-
schutz
5. Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen (z. B. Erstellung von
Klimaschutzkonzepten) | | |

687 01
-332 | Internationaler Klima- und Umweltschutz | 35.000 | |

Verpflichtungsermächtigung
davon fällig: | 980.000 T€ | | |

im Haushaltsjahr 2012 bis zu | 30.000 T€

im Haushaltsjahr 2013 bis zu | 300.000 T€

im Haushaltsjahr 2014 bis zu | 300.000 T€

im Haushaltsjahr 2015 bis zu | 200.000 T€

im Haushaltsjahr 2016 bis zu | 100.000 T€

im Haushaltsjahr 2017 bis zu | 50.000 T€

Haushaltsvermerk:
1. Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von
950.000 T€ gesperrt. | | |

Haushaltsjahr 2012 | 25.000 T€

Haushaltsjahr 2013 | 295.000 T€

Haushaltsjahr 2014 | 295.000 T€

Haushaltsjahr 2015 | 195.000 T€

Haushaltsjahr 2016 | 95.000 T€

Haushaltsjahr 2017 | 45.000 T€

Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
tages.

| 2. Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich.
Erläuterungen:
1. Es sollen u. a. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des
Klimawandels, zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von
Kohlenstoffsenken sowie zur Minderung von Treibhausgas-
emissionen in Entwicklungs- und Schwellenländern gefördert
werden. Aus den Ausgaben sind 4 Mio. € für die Entwicklung
eines globalen Kohlenstoffmarktes vorgesehen.
2. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen müssen
mindestens zu 90 Prozent ODA-anrechenbar sein. | | |

687 02
-629 | Internationale Energie- und Rohstoffpartnerschaften | 7.000 | |

| Ausgaben für Investitionen | | |

871 01
-680 | Entschädigungen und Kosten aus Deckungszusagen des
Bundes gegenüber der KfW für Maßnahmen der KfW zur
Förderung der ersten zehn Offshore-Windparks | - | |

| Erläuterungen:
Soweit Schadensfälle nicht aus Einnahmen der KfW, die im Zu-
sammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen angefallen
sind, abgedeckt werden können, sind diese aus Mitteln des Son-
dervermögens zu decken. | | |

| Besondere Finanzierungsausgaben | | |

919 01
-950 | Zuführungen an Rücklage | - | |

| Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparun-
gen bei folgenden Titeln geleistet werden: 683 01,
683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01
und 687 02.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehrein-
nahmen bei folgendem Titel geleistet werden:
162 01. | | |

| Abschluss der Anlage | | |

| Einnahmen | | |

Verwaltungseinnahmen | - | - |

Übrige Einnahmen | 300.000 | - |

Gesamteinnahmen | 300.000 | - |

| Ausgaben | | |

Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | 300.000 | - |

Ausgaben für Investitionen | - | - |

Besondere Finanzierungsausgaben | - | - |

Gesamtausgaben | 300.000 | - |



 



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