Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung (1. WpPGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2011
|
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 7 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 WpPGebV § 2, § 3, Anlage

Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „Absatz 2 und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions-
preises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG)
1,55
2Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10
Abs. 2 Satz 1 WpPG)
100
3Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne
des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren
Hinterlegung
6.500
4Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3
WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung
3.250
5Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12
Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6
Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis-
trierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung
3.250
6Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu-
setzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG)
1.250
7Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) 2.000
8Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung
84
9Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die
Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde
eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Abs. 2 WpPG)
8,55
10Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG 100
11Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)
9.750
12Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) 4.000
13Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen
ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG)
2.500"


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sanio



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed