Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (4. SVRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 SVRV § 12, § 18, § 20b (neu)

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2010 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend."

b)
In Absatz 1a werden die Wörter „nur in einer Fußnote der Jahresrechnung" durch die Wörter „im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung" ersetzt.

2.
Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen."

3.
Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

„§ 20b Anwendungsbestimmung

§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. SVRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SVRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 13.03.2012 BGBl. I S. 487
Artikel 1 5. SVRVÄndV
... vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed