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Änderung § 7 10. BImSchV vom 05.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
§ 7 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff


(Text alte Fassung)

Flüssiggaskraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe November 2008, genügt.

(Text neue Fassung)

Flüssiggaskraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012, genügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)