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Synopse aller Änderungen der 10. BImSchV am 05.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Dezember 2014 durch Artikel 1 der 1. BImSchV10ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 10. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Chlor- und Bromverbindungen
§ 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung
§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt
§ 5 Anforderungen an Biodiesel
§ 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85)
§ 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff
§ 8 Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff
(Text neue Fassung)

§ 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe
§ 10 Schwefelgehalt von Heizöl
§ 11 Gleichwertigkeitsklausel
§ 12 Einschränkungen
§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
§ 14 Nachweisführung
§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
§ 16 Ausnahmen
§ 17 Zugänglichkeit der Normen
§ 18 Überwachung
§ 19 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
Anlage 1b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1c (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)


Anlage 1c (aufgehoben)
Anlage 2a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
Anlage 2b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2c (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)


Anlage 2c (aufgehoben)
Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 3)
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 4)
Anlage 5 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 5)
Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 6)
Anlage 7a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)
Anlage 7b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)


Anlage 8a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)
Anlage 8b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 9)

Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Für diese Verordnung gelten die in den Absätzen 2 bis 15 geregelten Begriffsbestimmungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 'Ottokraftstoff' ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 oder 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur fällt.

(3) 'Dieselkraftstoffe' sind Gasölerzeugnisse, die unter die Unterposition 2710 19 41 der Kombinierten Nomenklatur fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der folgenden Richtlinien verwendet werden:

1. Richtlinie 70/220/EWG
des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sowie

2. Richtlinie 88/77/EWG
des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist.

(4) 'Dieselkraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote bestimmt sind', sind alle aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die unter die Unterpositionen 2710 19 41 oder 2710 19 45 der Kombinierten Nomenklatur fallen und für den Betrieb in Kompressionszündungsmotoren bestimmt sind, welche in den folgenden Richtlinien genannt werden:

1.
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,

2.
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/26/EU (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 29) geändert worden ist, oder

3.
Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/22/EU (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1) geändert worden ist.

(5) 'Schiffskraftstoff' ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Verwendung auf einem Schiff bestimmt ist oder auf einem Schiff verwendet wird, einschließlich Kraft- oder Brennstoffen im Sinne der Definition nach DIN ISO 8217, Ausgabe August 2009.

(6) 'Gasöl für den Seeverkehr' ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe August 2009, liegen.

(7) 'Schiffsdiesel' ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe August 2009, liegen.



(2) 'Ottokraftstoff' ist jedes flüchtige Mineralölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das

1.
unter die Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 oder 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur fällt und

2. zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist.

(3) 'Dieselkraftstoff' ist jedes Gasölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle Grundbestandteil sind, das

1.
unter die Unterpositionen 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen), 2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen) der Kombinierten Nomenklatur fällt und

2. verwendet wird
zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Verordnungen

a) Verordnung (EG) Nr. 715/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, sowie

b) Verordnung (EG) Nr. 595/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1, L 200 vom 31.7.2009, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1) geändert worden ist.

(4) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote, ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraftstoff, einschließlich der Zubereitungen mit einem Gehalt an Mineralöl von mindestens 70 Gewichtshundertteilen, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, der

1.
unter die Unterpositionen 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen), 2710 19 43, 2710 19 46 oder 2710 19 47 (bis zu einem Schwefelgehalt von 0,05 Gewichtshundertteilen) der Kombinierten Nomenklatur fällt und

2.
für den Betrieb in von Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist, die in den folgenden Richtlinien genannt werden:

a)
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist,

b)
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden ist, oder

c)
Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist.

(5) 'Schiffskraftstoff' ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Verwendung auf einem Schiff bestimmt ist oder auf einem Schiff verwendet wird, einschließlich Kraft- oder Brennstoffen im Sinne der Definition nach DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013.

(6) 'Gasöl für den Seeverkehr' ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklassen DMX, DMA und DMZ nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts.

(7) 'Schiffsdiesel' ist jeder Schiffskraftstoff gemäß der Definition der Güteklasse DMB nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe Dezember 2013, ohne Berücksichtigung des Schwefelgehalts.

(8) 'Sonstige Schiffskraftstoffe' sind die nicht in den Absätzen 6 und 7 genannten Schiffskraftstoffe.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) 'Leichtes Heizöl' ist jedes Erdölerzeugnis mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Kraft- und Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergibt.



(9) 'Leichtes Heizöl' ist jedes Erdölerzeugnis, einschließlich der Zubereitungen, die Komponenten aus Synthese oder Hydrotreatment oder Komponenten biogener Herkunft enthalten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 8 genannten Kraft- und Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergibt.

(10) 'Schweres Heizöl' ist jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff mit Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 9 genannten Kraft- und Brennstoffe, der nach dem Prüfverfahren der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 250 Grad Celsius weniger als 65 Raumhundertteile Destillat ergibt.

(11) 'Einführer' ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt.

(12) 'Vermischer' ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen vermischt oder die Vermischung veranlasst.

(13) 'Großverteiler' ist, wer Kraft- oder Brennstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein.

(14) 'Inverkehrbringen' ist jedes Überlassen an andere.

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(15) 'Kombinierte Nomenklatur' ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.



(15) 'Kombinierte Nomenklatur' ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1001/2013 (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anforderungen an Ottokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt.

(2) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Normal' oder 'Super' mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super' mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.



(1) Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt.

(2) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super' mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super' mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(3) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super Plus' mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität 'Super Plus' mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.

(4) An Abgabestellen, an denen im Durchschnitt der zwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger als 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe nach Absatz 1 in den Verkehr gebracht wurden, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch geeignete Belege gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Anforderungen an Dieselkraftstoff, Gasöl und andere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieselkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010, genügt.

(2) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 1.000 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff nicht überschreitet. Ab dem 1. Januar 2011 beträgt der zulässige Schwefelgehalt höchstens 10 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff. Für Binnenschiffe und Sportboote dürfen andere flüssige Kraftstoffe nicht verwendet werden, es sei denn ihr Schwefelgehalt überschreitet den für Dieselkraftstoff nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Schwefelgehalt nicht.

(3) Gasöl für den Seeverkehr darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 1 Gramm pro Kilogramm Gasöl für den Seeverkehr nicht überschreitet.

(4) Schiffsdiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 15 Gramm pro Kilogramm Schiffsdiesel nicht überschreitet.



(1) Dieselkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe April 2014, genügt.

(2) 1 Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 10 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff nicht überschreitet. 2 Für Binnenschiffe und Sportboote dürfen andere flüssige Kraftstoffe nicht verwendet werden, es sei denn ihr Schwefelgehalt überschreitet den für Dieselkraftstoff nach Satz 1 zulässigen Schwefelgehalt nicht.

(3) Gasöl für den Seeverkehr darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 1,0 Gramm pro Kilogramm Gasöl für den Seeverkehr nicht überschreitet.

(4) Schiffsdiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 15,0 Gramm pro Kilogramm Schiffsdiesel nicht überschreitet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Anforderungen an Biodiesel


vorherige Änderung nächste Änderung

Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, genügt. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.



Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, genügt. Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff


vorherige Änderung nächste Änderung

Flüssiggaskraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe November 2008, genügt.



Flüssiggaskraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012, genügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff




§ 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe


vorherige Änderung nächste Änderung

Pflanzenölkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt.



(1) Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt.

(2) Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012,
genügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Gleichwertigkeitsklausel


Den Kraftstoffen nach § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die den Anforderungen anderer Normen oder technischer Spezifikationen genügen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei oder einem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft sind, sofern

vorherige Änderung nächste Änderung

1. diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den folgenden Normen übereinstimmen:

a) DIN EN 228, Ausgabe November 2008,

b) E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010,

c) DIN
EN 590, Ausgabe Mai 2010,

d)
DIN EN 14214, Ausgabe April 2010,

e)
DIN 51625, Ausgabe August 2008,

f)
DIN EN 589, Ausgabe November 2008,

g)
DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 oder

h) DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006 und



1. diese Normen oder technischen Spezifikationen mit einer der folgenden Normen übereinstimmen:

a) DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014,

b) DIN EN 590, Ausgabe April 2014,

c)
DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014,

d)
DIN 51625, Ausgabe August 2008,

e)
DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012,

f)
DIN 51624, Ausgabe Februar 2008,

g) DIN 51605, Ausgabe September 2010,
oder

h) DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, und

2. die Kraftstoffe die klimatischen Anforderungen erfüllen, die in den unter Nummer 1 angegebenen Normen für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen


(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Super schwefelfrei', 'Super Plus schwefelfrei' oder 'Normal schwefelfrei' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a, 1b oder 1c gekennzeichnet; statt der Bezeichnung 'Normal schwefelfrei' kann auch 'Benzin schwefelfrei' verwendet werden; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis 'Enthält bis zu 5 % Bioethanol' deutlich sichtbar anzubringen.

2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung 'Super E10 schwefelfrei', 'Super Plus E10 schwefelfrei' oder 'Normal E10 schwefelfrei' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a, 2b oder 2c gekennzeichnet; statt der Bezeichnung 'Normal E10 schwefelfrei' kann auch 'Benzin E10 schwefelfrei' verwendet werden; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise 'Enthält bis zu 10 % Bioethanol' und 'Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!' deutlich sichtbar anzubringen.

3. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Dieselkraftstoff schwefelfrei' und dem Zeichen nach Anlage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis 'Enthält bis zu 7 % Biodiesel' deutlich sichtbar anzubringen.

4. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung 'Biodiesel' und dem Zeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet.



1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Super schwefelfrei' oder 'Super Plus schwefelfrei' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1a oder 1b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis 'Enthält bis zu 5 % Bioethanol' deutlich sichtbar anzubringen.

2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe Oktober 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung 'Super E10 schwefelfrei' oder 'Super Plus E10 schwefelfrei' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 2a oder 2b gekennzeichnet; an den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise 'Enthält bis zu 10 % Bioethanol' und 'Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!' deutlich sichtbar anzubringen.

3. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe April 2014, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Dieselkraftstoff schwefelfrei' und dem Zeichen nach Anlage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zusätzlich der Hinweis 'Enthält bis zu 7 % Biodiesel' deutlich sichtbar anzubringen.

4. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung 'Biodiesel' und dem Zeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet.

5. Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Ethanolkraftstoff (E85)' und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet.

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6. Flüssiggaskraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe November 2008, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Flüssiggas' und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet.



6. Flüssiggaskraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Flüssiggas' und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet.

7. Erdgaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung 'Erdgas H' oder 'Erdgas L' und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 7a oder 7b gekennzeichnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Pflanzenölkraftstoff' und dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet.



8. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl -' und dem Zeichen nach Anlage 8a gekennzeichnet.

9. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung 'Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten -' und dem Zeichen nach Anlage 8b
gekennzeichnet.

(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat dort, wo die Informationen nach Absatz 1 angezeigt werden, die folgende Kennzeichnung anzubringen: 'Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze.' Die Kennzeichnung muss durch ihre Größe deutlich sichtbar sein und ihre Schriftart muss gut lesbar sein.

(3) Leichtes Heizöl, das nach § 10 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann als 'schwefelarm' bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen


(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten

1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben und

2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Um die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erfüllen, genügt es, dass die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe verwendet werden. Auf die Zeichen nach den Anlagen 1a bis 8 kann verzichtet werden.



(2) Um die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erfüllen, genügt es, dass die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe verwendet werden. Auf die Zeichen nach den Anlagen 1a bis 8b kann verzichtet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Zugänglichkeit der Normen


vorherige Änderung nächste Änderung

DIN-, E DIN-, DIN EN- und DIN V-, ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen. Das in § 18 Absatz 1 genannte DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, erschienen. Die DIN-, E DIN-, DIN EN- und DIN V-, ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen und das DVGW-Arbeitsblatt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



1 DIN-, DIN EN- und DIN SPEC, ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen. 2 Das in § 18 Absatz 1 genannte DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, erschienen. 3 Die DIN-, DIN EN- und DIN SPEC, ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen und das DVGW-Arbeitsblatt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9 gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9 genannten DIN-, E DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2004, DIN 51750 Teil 1, Ausgabe Dezember 1990, und Teil 2, Ausgabe Dezember 1990, DIN 51610, Ausgabe Juni 1983 sowie in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe Mai 2009, vorgeschriebenen Verfahren.

(2) Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 Absatz 1 erhaltenen Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Auskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit dieser Kraft- oder Brennstoffe vorzulegen. Sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die gelieferte Menge enthalten. Für die Erklärung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden. Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und in den Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe dem § 4 Absatz 2 bis 4 und des § 10 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind. Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende Prüfverfahren zu verwenden:

1. schweres Heizöl und Schiffskraftstoff: DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007;

2. leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: DIN EN 24260, Ausgabe Mai 1994, DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

Als
Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

(4)
Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt bis spätestens zum 30. April eine jährliche Übersicht der Überwachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.



(1) 1 Die zuständigen Behörden überwachen die in den §§ 3 bis 9 gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den §§ 3 bis 9 genannten DIN-, DIN EN- und DIN SPEC-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach den in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2013, DIN 51750 Teil 1, Ausgabe Dezember 1990, und Teil 2, Ausgabe Dezember 1990, DIN 51610, Ausgabe Juni 1983 sowie in dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe Mai 2009, vorgeschriebenen Verfahren. 2 Abweichend von den Angaben in DIN EN 590, Ausgabe April 2014, und DIN EN 14214, Ausgabe Juni 2014, findet für die Bestimmung der Gesamtverschmutzung bei der Überprüfung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffes die Prüfmethode nach DIN EN 12662, Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung.

(2) 1 Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 Absatz 1 erhaltenen Unterrichtungsnachweis vorzulegen. 2 Auskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit dieser Kraft- oder Brennstoffe vorzulegen. 3 Sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die gelieferte Menge enthalten. 4 Für die Erklärung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden. 5 Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.

(3) 1 Die zuständigen Behörden überwachen durch Probenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und der in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe den Anforderungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 und nach § 10 entspricht. 2 Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit und ausreichenden Mengen vorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind.

(4) 1 Der Schwefelgehalt in Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 durch eines der folgenden Prüfverfahren zu bestimmen:

1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012,

2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011, oder

3. nach DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012.

2 Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011.

(5) 1
Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in leichtem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

2. nach
DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2 Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.

3 Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 3 mit dem Begriff 'schwefelarm' ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1. nach DIN EN ISO 20846, Ausgabe Januar 2012, oder

2. nach DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2011.

(6) 1 Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in schwerem Heizöl ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1. nach
DIN 51400-3, Ausgabe Juni 2001,

2. nach DIN
EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

3. nach
DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2 Als
Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

(7) 1 Für die Bestimmung des Schwefelgehalts in Gasöl für den Seeverkehr, für Schiffsdiesel und für sonstige Schiffskraftstoffe nach § 1 Absatz 8 ist im Rahmen der Überwachung nach Absatz 3 eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden:

1. nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder

2. nach DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.

2 Als Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003.

(8)
Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden übermitteln dem Umweltbundesamt bis spätestens zum 30. April eine jährliche Übersicht der Überwachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder



a) § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder

b) § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 8 oder § 9, jeweils auch in Verbindung mit § 11,

einen Brenn- oder Kraftstoff in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet,

4. entgegen § 13 Absatz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht,

5. entgegen § 13 Absatz 2 die Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

6. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

7. entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9. entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

10. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält oder

11. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 flüssige Kraftstoffe verwendet.



(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 flüssige Kraftstoffe verwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kennzeichnung Kraftstoff Super schwefelfrei ROZ 95 (BGBl. I 2010 S. 1856)




Abb. Plakette Super schwefelfrei (BGBl. 2014 I S. 1894)


Ø = 85 mm bis 100 mm


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kennzeichnung Kraftstoff Super Plus schwefelfrei ROZ 98 (BGBl. I 2010 S. 1856)




Abb. Plakette Super Plus schwefelfrei (BGBl. 2014 I S. 1894)


Ø = 85 mm bis 100 mm


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1c (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)




Anlage 1c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kennzeichnung Kraftstoff Normal schwefelfrei ROZ 91 (BGBl. I 2010 S. 1856)




 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kennzeichnung Kraftstoff Super E10 schwefelfrei ROZ 95 (BGBl. I 2010 S. 1857)




Abb. Plakette Super E10 schwefelfrei (BGBl. 2014 I S. 1894)


Ø = 85 mm bis 100 mm


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kennzeichnung Kraftstoff Super Plus E10 schwefelfrei ROZ 98 (BGBl. I 2010 S. 1857)




Abb. Plakette Super Plus E10 schwefelfrei (BGBl. 2014 I S. 1895)


Ø = 85 mm bis 100 mm


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2c (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)




Anlage 2c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kennzeichnung Kraftstoff Normal E10 schwefelfrei ROZ 91 (BGBl. I 2010 S. 1857)




 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)




Anlage 8a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)


vorherige Änderung nächste Änderung

Kennzeichnung Pflanzenölkraftstoff (BGBl. I 2010 S. 1860)




Abb. Plakette Pflanzenölkraftstoff (Rapsöl) (BGBl. 2014 I S. 1895)


Ø = 85 mm bis 100 mm


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8b (neu)




Anlage 8b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 9)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Abb. Plakette Pflanzenölkraftstoff (alle Saaten) (BGBl. 2014 I S. 1895)


Ø = 85 mm bis 100 mm

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2 Satz 4)


1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe

Nummer der Ausfertigung:

vorherige Änderung nächste Änderung


| Diesel-
kraftstoff
gemäß § 1
Absatz 4 | Gasöl für
den See-
verkehr
gemäß § 1
Absatz 6 | Schiffs-
diesel
gemäß § 1
Absatz 7 | Sonstige
Schiffs-
kraftstoffe
gemäß § 1
Absatz 8 | Leichtes
Heizöl
gemäß § 1
Absatz 9 | Schweres
Heizöl
gemäß § 1
Absatz 10




| Diesel-
kraftstoff
gemäß § 1
Absatz 4 | Gasöl für
den See-
verkehr
gemäß § 1
Absatz 6 | Schiffs-
diesel
gemäß § 1
Absatz 7 | Sonstige
Schiffs-
kraftstoffe
gemäß § 1
Absatz 8
|
Leichtes
Heizöl
gemäß § 1
Absatz 9 | Schweres
Heizöl
gemäß § 1
Absatz 10

Menge in t | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

Erster Bestimmungsort der Sendung | | | | | |



Erster Bestimmungsort der
Sendung
| | | | | |

Kenndaten | | | | | |

vorherige Änderung

a) Dichte bei 15 Grad C nach
DIN EN ISO 3675 (1999) und
DIN EN ISO 12185 (1997) in kg/cbm: | | | | | |

b) Viskosität bei 40 Grad C nach DIN EN
ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999:
| | | | | |

c) Siedeverlauf nach
DIN EN ISO 3405
Ausgabe August 2001:
Bis 250 Grad C
aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 350 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
Bis 360 Grad C aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%:
| | | | | |

d) Schwefelgehalt nach
DIN EN ISO 8754 (2003),
DIN EN ISO 14596 (2007) und
DIN EN 24260 (1994) in Gew.-%: | | | | | |


Ort, Datum und Nummer der Prüfung:



a) Dichte bei 15 Grad C nach
DIN EN ISO 3675*, Ausgabe
November 1999, oder

DIN EN ISO 12185, Aus-
gabe November 1997,
in
kg/cbm; bei schwerem
Heizöl DIN 51757, Ausgabe
Januar 2011, in
kg/cbm: | | | | | |

b) Viskosität in mm²/s: | bei 40
Grad
C
nach
DIN
EN ISO
3104, Aus-
gabe De-
zember
1999:
| bei 40
Grad C
nach DIN
EN ISO
3104, Aus-
gabe De-
zember
1999:
| bei 40
Grad C
nach DIN
EN ISO
3104, Aus-
gabe De-
zember
1999:
| bei 40
Grad C
nach DIN
EN ISO
3104, Aus-
gabe De-
zember
1999:
| bei 20
Grad C
nach DIN
51562-1,
Ausgabe
Januar
1999:
| bei 100
und 150
Grad C
nach
DIN
EN
ISO
3104, Aus-
gabe Ja-
nuar 1999,
DIN 51366,

Ausgabe
Dezember
2013, oder
DIN
51562-1,
Ausgabe
Januar
1999:

c) Siedeverlauf;
aufgefangene
Destillatmenge in Vol.-%: | nach DIN
EN ISO
3405, Aus-
gabe April
2011, oder
DIN EN
ISO 3924,
Ausgabe
Juni 2006:
| | | | nach DIN
EN ISO
3405, Aus-
gabe April
2011:
|

bis 250
Grad C:

bis 180
Grad C:

bis 340
Grad C:

bis 350
Grad C:

d) Schwefelgehalt | nach DIN
EN ISO
20846,
Ausgabe
Januar
2012, oder

DIN EN
ISO 20884,
Ausgabe
Juli 2011,
oder DIN
EN
ISO
13032,
Ausgabe
Juni 2012, | nach DIN
EN ISO
8754, Aus-
gabe De-
zember
2003, oder

DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007, | nach DIN
EN
ISO
8754, Aus-
gabe De-
zember
2003, oder

DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
| nach DIN
EN ISO
8754, Aus-
gabe De-
zember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
| nach DIN
EN 24260,
Ausgabe
Mai 1994,
DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,
| nach DIN
51400-3,
Ausgabe
Juni 2001,
DIN EN
ISO 8754,
Ausgabe
Dezember
2003, oder
DIN EN
ISO 14596,
Ausgabe
Dezember
2007,

in Gew.-%:
| in Gew.-%: | in Gew.-%:

in mg/kg:
| in % (m/m)
in mg/kg; | in Gew.-%:


bzw. bei
Auszeich-
nung als
'Schwefel-
arm' nach
DIN EN
ISO 20846,
Ausgabe
Januar
2012, oder
DIN EN
ISO 20884,
Ausgabe
Juli 2011,

in % (m/m)
oder
mg/kg:


* Referenzverfahren im Streitfall.


Ort, Datum und Nummer der Prüfung:

Hersteller (Name und Anschrift):

Unterschrift:

2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3

Firmenname und Geschäftssitz:

Gelieferte Menge:

Empfänger:

Bestimmungsort:

Ort, Datum:

Unterschrift: