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Änderung § 9 10. BImSchV vom 05.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 10. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
§ 9 10. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff


(Text neue Fassung)

§ 9 Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe


vorherige Änderung

Pflanzenölkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt.



(1) Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt.

(2) Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten - darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012,
genügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)