Artikel 21 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 21 Aufhebung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt


Artikel 21 ändert mWv. 15. Dezember 2010 BinSchVollstrSchG

(310-15)

Das Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.



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