(403-6)
Das
Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
57 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist."
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dieser Verordnung" durch die Wörter „diesem Gesetz" ersetzt.
- 3.
- Die Überschrift vor § 21 wird gestrichen.
- 4.
- § 21 wird aufgehoben.
- 5.
- In der Überschrift vor § 22 wird die Angabe „3." durch die Angabe „2." ersetzt.
- 6.
- § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend."
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Artikel 4 DaBaGG Änderung sonstigen Bundesrechts ... III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt ...