(404-12)
Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 15 des Gesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „(MündelPfandBrV)" angefügt.
- 2.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3a werden die Wörter „Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden" durch die Wörter „Schuldverschreibungen, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als Pfandbriefe ausgegeben werden" und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Reichsminister der Justiz" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz" und die Wörter „den beteiligten Reichsministern" durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147