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Artikel 39 - Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (BRBG 2010 k.a.Abk.)

Artikel 39 Aufhebung von partiellem Bundesrecht über die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen



(405-1b und 405-1c)

Als Bundesrecht werden aufgehoben:

1.
das Gesetz Nr. 213 über die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1b, veröffentlichten bereinigten Fassung und

2.
die Rechtsanordnung über die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1c, veröffentlichten bereinigten Fassung.