§ 7 - Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 7 Registrierung


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren zu lassen. 2Abweichend von Satz 1 hat das Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und den inländischen Startort, von dem der Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln, wenn

1.
zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen oder

2.
höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenommen werden.

3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf Registrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.

(2) 1Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:

1.
der Name des Unternehmens,

2.
der Geschäfts- oder der Wohnsitz,

3.
die Rechtsform,

4.
der abweichende Ort der Buchführung sowie

5.
falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.

2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,

2.
ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen ein Abflug beabsichtigt ist,

3.
von Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie

4.
eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden wird.

3Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen Beauftragten zu benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen. 4Andere Luftverkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 benennen.

(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.

(4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Registrierung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2492 m.W.v. 1. April 2020

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Frühere Fassungen von § 7 LuftVStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2492
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 LuftVStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftVStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LuftVStG Steuerliche Beauftragte (vom 01.04.2020)
... (2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter ...
§ 12 LuftVStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 01.04.2020)
... Kalendermonats der Entstehung fällig. (2) (aufgehoben) (3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden ...
§ 13 LuftVStG Aufzeichnungspflichten
... die Besteuerung festzustellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftverkehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach ...
§ 16 LuftVStG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 2. entgegen ... 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in ... oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, ... 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, ...
§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei 1. Bestimmungen zur Umsetzung der ... für die internationalen Einrichtungen, 2. das Verfahren zur Registrierung nach § 7 näher zu regeln, 3. das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln, ...
§ 19 LuftVStG Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... wird und die zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen. (2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftverkehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit vom 1. Januar bis 28. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung (LuftVStDV)
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1812; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
§ 3 LuftVStDV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
... 2. weitere Angaben, die zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich sind, werden nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrsunternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 3 EnergieStGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
... Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld." 3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Luftverkehrsunternehmen, die keinen ...


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