(1) (aufgehoben)
(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß
§ 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Abwicklungsbehörde Sonderbeiträge nach Maßgabe von
§ 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des
§ 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können.
(3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß
§ 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt
§ 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des
§ 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... § 15 Steuern § 16 Parlamentarische Kontrolle § 17 Übergangsvorschriften". 2. § 1 wird wie folgt geändert: ... 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 verwendet werden." 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember ... durch das Wort „Instituten" ersetzt. 18. Folgender § 17 wird angefügt: „§ 17 Übergangsvorschriften (1) ... ersetzt. 18. Folgender § 17 wird angefügt: „ § 17 Übergangsvorschriften (1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum 31. ...
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 FMSANeuOG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes ... „nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium)" ersetzt. 7. § 17 Absatz 1 wird aufgehoben. 8. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5 Satz 2, ... 12i Absatz 5, § 12j Absatz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anstalt" durch das Wort „Abwicklungsbehörde" ...