Änderung § 11 RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 11 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 11 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehörde). Die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der Anstalt aus Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet.



 



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