§ 8 RStruktFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 8 RStruktFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger | |
(Text alte Fassung) Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen. | (Text neue Fassung) Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen. |