Artikel 7 - Restrukturierungsgesetz (RStruktG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2010 EGAktG § 24

§ 24 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung

§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 7 Restrukturierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 RStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 RStruktG Inkrafttreten
... Artikel 3 und 4 treten am 31. Dezember 2010, Artikel 2 Nummer 16a sowie die Artikel 5, 6 und 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 4 MicroBilG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird folgender ...


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