Auf Grund des §
3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel
15 Absatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG:
§
7 der
Postbankarbeitszeitverordnung vom
20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt gefasst:
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- „§ 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen
Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deutschen Postbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.