§ 6 - BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)

V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2120 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.2010; FNA: 200-7-1 Behördenaufbau
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§ 6 Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht folgende Informationen in einem geschützten Bereich auf ihrer Internetseite und stellt sie auf schriftliche Anfrage zur Verfügung:

1.
verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-Prüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9,

2.
verbindliche Vorgaben für die Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 4 Absatz 1 und

3.
BOS-IOP-Richtlinien im Sinne des § 5 Absatz 2.

2Auf die erstmalige Veröffentlichung und jede Änderung der in Satz 1 aufgeführten Informationen weist die Bundesanstalt im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite hin.

(2) 1Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die nach § 3 Absatz 2 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 - 385 MHz sowie 390 - 395 MHz (Funkrichtlinie Digitalfunk BOS) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung zur Nutzung des Digitalfunks BOS berechtigt sind, erfolgt der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen über zuvor benannte Ansprechstellen von Bund und Ländern. 2Der Bund und jedes der Länder können der Bundesanstalt hierfür jeweils bis zu drei Ansprechstellen benennen. 3Die Bundesanstalt kann die Benennung von weiteren Ansprechstellen zulassen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist. 4Hersteller, Lieferanten und sachverständige Prüfstellen erhalten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen, wenn sie ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Berechtigung zur Einsicht in Verschlusssachen, nachweisen. 5Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 6 BDBOSZertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 4 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BDBOSZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BDBOSZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDBOSZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der BDBOS nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV 201,00 Abschnitt 5 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der BDBOS nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV 201,00 Abschnitt 5 ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 4 SchriftVG Änderung der BDBOS-Zertifizierungsverordnung
... 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , § 7 Absatz 1 Satz 4 sowie § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Satz ...


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