Auf Grund des §
1 Absatz 2, des §
3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des §
22 Absatz 1 Nummer 1, des §
27 Absatz 3, des §
30 Absatz 8 und des §
53 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel
192 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44).