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§ 3 - Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerFRAV)

§ 3 Aufsichtsratsvergütungen



Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die Mitglieder der Überwachungsorgane (Aufsichtsräte oder Beiräte) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft erhalten. Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 des Abkommens gilt entsprechend.

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