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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (EGVO1272/2008AnpV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 31. BImSchV § 2, § 3, Anhang III, Anhang IV, Anhang V

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

b)
In Nummer 5, 7 und 18 werden jeweils die Wörter „eine Zubereitung" durch die Wörter „ein Gemisch" und das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

c)
In Nummer 30 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:

1.
Stoffe oder Gemische, die

a)
eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,

b)
ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder

2.
eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.

Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die R-Sätze R 40 oder R 68 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:

1.
einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder

2.
in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter.

Ab dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissionsgrenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind."

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1.2 Spalte „Bemerkungen" Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
Nach Nummer 5.1.2 wird folgende Nummer 5.1.3 eingefügt:

„5.1.3
Ergänzende Anforderungen

Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden."

c)
In Nummer 17.1.3 Satz 2 und Nummer 19.1.3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

4.
Anhang IV Teil C Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Fußnote 1 werden nach der Angabe „< 250" ein Komma und die Wörter „soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist" eingefügt.

b)
In der Fußnote 2 werden nach der Angabe „< 420" ein Komma und die Wörter „soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist" eingefügt.

5.
In Anhang V Nummer 1.1 Ziffer I1 und I2 sowie Nummer 1.2 Ziffer O7 und O8 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGVO1272/2008AnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGVO1272/2008AnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 7 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (vom 02.05.2013)
... in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt ...