Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)

Artikel 1 Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 StipG § 11, § 14

Das Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „von Bund und Land" durch die Wörter „vom Bund" ersetzt und die Wörter „jeweils um einen Betrag von 75 Euro" durch die Wörter „um einen Betrag von 150 Euro" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können."

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und in Nummer 7 werden die Wörter „und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen."

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Zitierungen von Artikel 1 1. StipG-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. StipG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. StipG-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1167
Eingangsformel 3. StipHVÄndV
... 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ...

Erste Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 08.08.2012 BGBl. I S. 1709
Eingangsformel 1. StipHVÄndV
... 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ...

Verordnung über die Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz für das Jahr 2012
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2450
Eingangsformel StipGHGV 2012
... 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung
V. v. 15.08.2013 BGBl. I S. 3274
Eingangsformel 2. StipHVÄndV
... 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 2 25. BAföGÄndG Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
... 1 Nummer 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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