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Erstes Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 StipG § 11, § 14

Das Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „von Bund und Land" durch die Wörter „vom Bund" ersetzt und die Wörter „jeweils um einen Betrag von 75 Euro" durch die Wörter „um einen Betrag von 150 Euro" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können."

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und in Nummer 7 werden die Wörter „und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Annette Schavan

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