Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 3 - Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)

Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 3 Weiterverarbeitung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Registerbehörde erfasst die übernommenen Verwahrungsnachrichten als elektronische Bilddaten (Bilddaten). Der Erfassungsvorgang muss innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattfinden.

(2) Die zum Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlichen Angaben werden in elektronische Zeichen (strukturierte Daten) überführt. Bei der Aufklärung sich dabei ergebender Unklarheiten unterstützen der Übergeber und die Verwahrstelle die Registerbehörde im Rahmen der Amtshilfe. Das gilt insbesondere bei fehlenden, unlesbaren oder widersprüchlichen Verwahrangaben.

(3) In das Zentrale Testamentsregister werden die Bilddaten nach Absatz 1 und die strukturierten Daten nach Absatz 2 übernommen und darin dauerhaft gespeichert. Die Registerbehörde teilt dem Übergeber den Abschluss der Übernahme mit (Abschlussmitteilung). In der Abschlussmitteilung sind auch noch aufzuklärende Zweifelsfragen zu dokumentieren.

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Zitierungen von § 3 TVÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TVÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TVÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TVÜG Vernichtung
... übernommenen Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem 1. sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden, 2. die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden ...
§ 6 TVÜG Protokollierung
... nach § 2, 2. der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3 , 3. der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum ...


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