Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler (PhGhRabattG k.a.Abk.)

Artikel 11b G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262, 2276 (Nr. 67); aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Geltung ab 01.01.2011 bis 01.01.2012; FNA: 2121-53-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler
§ 2 Abschläge bei unmittelbarem Bezug
§ 3 Weiterleitung der Abschläge

§ 1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Pharmazeutische Großhändler gewähren Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die dem Versorgungsanspruch nach den §§ 20d, 23 Absatz 1, den §§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere zur Anwendung des Abschlags regeln.

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§ 2 Abschläge bei unmittelbarem Bezug


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmern beziehen, gewähren die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag nach § 1.

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§ 3 Weiterleitung der Abschläge



Für Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 ist der Apothekenzuschlag auf den sich nach § 3 Absatz 2 der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Betrag abzüglich des Abschlags nach § 1 oder § 2 zu erheben.



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