Pharmazeutische Großhändler gewähren Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die dem Versorgungsanspruch nach den §§
20d,
23 Absatz 1, den §§
27 und
31 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere zur Anwendung des Abschlags regeln.
Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmern beziehen, gewähren die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag nach §
1.
Für Arzneimittel nach den §§
1 und
2 ist der Apothekenzuschlag auf den sich nach §
3 Absatz 2 der
Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Betrag abzüglich des Abschlags nach §
1 oder §
2 zu erheben.