Das
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 gestrichen.
- 2.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Nummer 3 wird nach dem Wort „Bundesausschuss" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „sowie den Spitzenverband Bund" durch die Wörter „oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 129 und 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- 3a.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In Angelegenheiten nach §
130a Absatz 4 und 9 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat."
- 4.
- Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 wird aufgehoben.
- 5.
- § 207 wird wie folgt gefasst:
„§ 207
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. Soweit ein Landessozialgericht an eine Frist nach § 121 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen Oberlandesgericht von neuem."
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453