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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin (KochAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 364; aufgehoben durch § 22 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-250 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,

6.
Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung,

7.
Hygiene,

8.
Küchenbereich,

9.
Servicebereich,

10.
Büroorganisation und -kommunikation,

11.
Warenwirtschaft,

12.
Werbung und Verkaufsförderung,

13.
Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren,

14.
Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln,

15.
Herstellen von Suppen und Soßen,

16.
Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren,

17.
Verarbeiten von Fisch und Innereien,

18.
Verarbeiten von Wild und Geflügel,

19.
Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten Platten,

20.
Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern,

21.
Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen,

22.
Herstellen von Süßspeisen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KochAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KochAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...