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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin (KochAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 364; aufgehoben durch § 22 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-250 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KochAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KochAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin