Änderung § 6 HKrimDVDV vom 01.06.2026

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§ 6 HKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung
§ 6 HKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes


(Text neue Fassung)

§ 6 Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste


vorherige Änderung

Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei.



(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus

1.
einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie

2. dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(2) Der Vorbereitungsdienst für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus

1. einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie

2.
dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei.

 



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