| § 6 HKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung | § 6 HKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155 |
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(Text alte Fassung) § 6 Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes | (Text neue Fassung)§ 6 Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste |
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. | (1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie 2. dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. (2) Der Vorbereitungsdienst für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie 2. dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. |