Änderung § 7 HKrimDVDV vom 01.06.2026

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§ 7 HKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung
§ 7 HKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Fachpraktische Ausbildungsphase


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphase. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten bekannt.

(2) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden.

(3) Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Ausbildungsverantwortliche oder einen Ausbildungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für
den ordnungsgemäßen Ablauf der fachpraktischen Ausbildungsphase verantwortlich. Sie beraten die Beamtinnen und Beamten sowie die Ausbildenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstellen vertraut gemacht werden. 2 Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphasen für die in § 6 genannten Beamtinnen und Beamten. 3 Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin beziehungsweise dem Beamten bekannt.

(2) 1 Für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter ist ein Monat der fachpraktischen Ausbildungsphase für das Schieß- und das Einsatztraining sowie für die Informationsvermittlung zur Ausbildungsstelle vorgesehen. 2 Bei den folgenden Beamtinnen und Beamten werden das Schieß- und Einsatztraining auf die jeweiligen Ausbildungserkenntnisse und Ausbildungsbedürfnisse zugeschnitten:

1. bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes
mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie

2. bei Aufstiegsbeamtinnen
und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung.

3 Dabei werden insbesondere bei
den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktischen Ausbildungsphase individuell geprüft und die Gestaltung der Ausbildungsphase mit Blick auf die Vorkenntnisse flexibel angepasst.

 



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