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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDVDV)

V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
Geltung ab 01.06.2009; FNA: 2030-6-27 Beamte
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§ 6 Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste



(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus

1.
einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie

2.
dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(2) Der Vorbereitungsdienst für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus

1.
einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie

2.
dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei.



 
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Frühere Fassungen von § 6 HKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
vom 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 HKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HKrimDVDV Fachpraktische Ausbildungsphase (vom 01.06.2026)
... die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphasen für die in § 6 genannten Beamtinnen und Beamten. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
Artikel 1 HKrimDAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
... den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDVDV)". 2. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „§ 6 Dauer ... (HKrimDVDV)". 2. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „§ 6 Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste  ... §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „ § 6 Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste (1) Der Vorbereitungsdienst für ... die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphasen für die in § 6 genannten Beamtinnen und Beamten. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem ...